Gemeinnützige Stiftung
Seit 13.04.2016, laut Bescheid des FA Waren
nach §60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Vorraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.
Auszug aus der Stiftungssatzung:
§ 2
Zweck
• Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO.
• Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Förderung von Kindern durch Übernahme des Ausbildungsaufwands oder Bereitstellung von Arbeitskräften für Lehrkräfte und Erzieher, die in den Bereichen Bewegung, Ernährung und Elternbildung tätig sind.
• Förderung von Jugendlichen durch Einrichtung und Durchführung informatorischer Veranstaltungen für die Vermittlung gesunder Lebensweise in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Kochen, Kommunikation und Selbstreflektion.
• Einrichtung und Durchführung von Veranstaltungen außerhalb der Schule, die die Vermittlung von Verantwortungsbewusstsein, von Familienplanung, von Gewaltprävention, von Gesundheitsvorsorge und von Ernährungsoptimierung zum Gegenstand haben.
• Förderung einer gesunden Lebensweise für Erwachsene durch Einrichtung und Unterstützung von Seminaren zur ganzheitlichen Gesundheitspflege.
• Förderung von Seniorenaktivitäten mit dem Ziel der Erhaltung bzw. Wiederherstellung von Lebensqualität durch Seniorengymnastik/Yoga in organisierten Gruppen oder in Einrichtungen freier Träger.
• Einrichtung und Durchführung von Seminaren zum Verständnis einer altersgerechten Ernährung.
• Einrichtung und Durchführung oder Förderung krankheitspräventive Informationsveranstaltungen.
Die Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich.
• Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
• Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
• Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.